Wie dargelegt, ist aus der Patentschrift nicht zu entnehmen – und im übrigen unter den Parteien strittig -, was genau mit einer Korngrösse gemeint ist. Und auch die Klägerin scheint sich dessen bewusst zu sein, schreibt sie doch in der Klagebegründung im Anschluss an die (oben in Ziff. 7 wiedergegebenen) Darstellung der Korngrössenverteilung bei Technopor: "Damit wird ohne weiteres deutlich, dass ihr Glasschaumgranulat in mindestens sechs (bei feinerer Unterscheidung auch mehr) Korngrössen verwendet wurde" (act. 3_A_01, Ziff. 2.10, Hervorhebung hinzugefügt).