Das Streitpatent definiert des weiteren nicht, wie breit ein solcher Bereich sein muss/kann, um als anspruchsgemässe "Korngrösse" zu gelten. Das Patent definiert auch nicht, wie gross der Anteil (bezogen auf die Gesamtmasse) in einem solchen Bereich, d.h. innerhalb einer "Korngrösse" sein muss, um als solche berücksichtigt zu werden. Ebensowenig wird angegeben, wie weit solche drei verschiedenen Bereiche voneinander (wenn überhaupt) entfernt sein müssen, um als 3 "Korngrössen" einer solchen abgestuften Siebkurve zu gelten. 9. Damit ergibt sich, was der Klägerin schon mit dem Schreiben betreffend Verbesserung des Rechtsbegehrens (act. 12) mitgeteilt worden ist: