Im Streitpatent fehlt eine Definition, was unter einer anspruchsgemässen Korngrösse zu verstehen ist. Beispielhaft ist aber im Absatz [0020] angegeben, dass eine "Korngrösse" einen Bereich von 0-1 mm umfassen kann. Ein ähnlicher Hinweis findet sich im Absatz [0027], wo ein Bereich von 0-0.5 mm als "Korngrösse" bezeichnet wird. Im Lichte der Beschreibung (vgl. Art. 51 Abs. 3 PatG) ist demnach davon auszugehen, dass unter einer "Korngrösse" im Sinne des Anspruchs ein Seite 5 O2012_004