In den Rechtsbegehren 1.1 und 1.2 wird eine fliessfähige und aushärtbare Gussmasse angeführt. Diese Rechtsbegehren stützen sich also offensichtlich auf Anspruch 3 und gegebenenfalls davon abhängige Ansprüche 4-12. Rechtsbegehren 1.3 richtet sich auf ein vor Ort gegossenes Bauteil aus einer solchen Gussmasse und stützt sich damit auf Anspruch 13. Entsprechend haben die Rechtsbegehren 1.1 und 1.2 eine Verletzung von Anspruch 3 des Streitpatents zum Gegenstand, und durch den Rückbezug von Anspruch 13 auf Anspruch 3 ist indirekt auch für Rechtsbegehren 1.3 Anspruch 3 einschlägig. Das Streitpatent beansprucht im Anspruch 3 folgenden Gegenstand: