Der unabhängige Anspruch 1 des Streitpatents betrifft einen Leichtzuschlagstoff an sich und der zugeordnete Anspruch 2 die Verwendung eines solchen Leichtzuschlagstoffes zur Herstellung einer mit einem Bindemittel gebundenen Gussmasse. Der weitere unabhängige Anspruch 3 betrifft eine fliessfähige und aushärtbare Gussmasse an sich, die nachfolgenden Ansprüche 4-12 sind davon abhängig. Anspruch 13 betrifft ein vor Ort gegossenes Bauteil aus einer solchen Gussmasse, die Ansprüche 19- 23 sind Verfahrensansprüche.