6. Während die Beklagte in der Folge ausdrücklich auf eine Stellungnahme zum Fachrichtervotum verzichtete (act. 16), erklärte die Klägerin in ihrer Eingabe lediglich, dass und weshalb sie am Rechtsbegehren gemäss Replik festhalte (act. 13). 7. Die Beklagten verwenden einen Leichtbeton mit “Technopor Perimeter 50“ als Leichtzuschlagstoff. Dieser verletzt gemäss Klägerin das Streitpatent (was die Beklagten bestreiten). Die Klägerin führt aus, die Korngrössenverteilung bei diesem Produkt sei gemäss dem Technopor Datenblatt (act. 3_B_18) wie folgt (act. 3_A_01, Ziff. 2.10):