Eventualiter: Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung (auch der verantwortlichen Organe der Beklagten 2) im Widerhandlungsfalle nach Art, 292 StGB (Busse) zu verbieten, Leichtbeton mit “Technopor Perimeter 50“ als Leichtzuschlagstoff in der Schweiz herzustellen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder bei solchen Handlungen mitzuwirken. 4. In der Folge wurde der Schriftenwechsel vor dem Kantonsgericht Graubünden zu Ende geführt, und mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 überwies das Kantonsgericht Graubünden den Prozess zuständigkeitshalber dem Bundespatentgericht (act. 1).