Mit der Klageantwort vom 28. Juni 2010 beantragten die Beklagten, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell, sie abzuweisen. Den Nichteintretensantrag begründeten die Beklagten damit, die Rechtsbegehren 1.1, 1.2 und 1.3 gäben im wesentlichen einen Patentanspruch wieder und seien damit ungenügend bestimmt (act. 3_A_02, Ziff. 100 - 108). 3. Mit der Replik vom 23. September 2010 ergänzte die Klägerin das Rechtsbegehren 1.2 wie folgt (act. 3_A_03):