ten. 3. Es seien die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, der Klägerin nach Massgabe des Beweisergebnisses gemäss Ziff. 2 und nach Wahl der Klägerin entweder Schadenersatz zu bezahlen oder den aus den Verkäufen der Leichtbeton gemäss Rechtsbegehren 1 erzielten Gewinn (jeweils einschliesslich Zinsen) herauszugeben. 4. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 und 2. 2.