2. Es seien die Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung (auch der verantwortlichen Organe der Beklagten 2) im Widerhandlungsfalle nach Art. 292 StGB (Busse) zu verpflichten, über die in der Schweiz und aus der Schweiz hinaus getätigten Lieferungen, Verkäufe und Vermittlung von Leichtbeton gemäss Rechtsbegehren 1 Rechnung zu legen, d.h. bekanntzugeben, in welchem Umfang sie solchen Leichtbeton verkauft oder sonstwie in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe der Abnehmer, Liefermengen, -daten und -preise sowie der detaillierten Gestehungskos-