weisen" in der Schweiz herzustellen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder bei solchen Handlungen mitzuwirken. 1.3. Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung (auch der verantwortlichen Organe der Beklagten 2) im Widerhandlungsfalle nach Art. 292 StGB (Busse) zu verbieten, “Vor Ort gegossenes Bauteil von Hoch- oder Tiefbauten oder vorfabriziertes Element aus einer Gussmasse gemäss einem der obigen Ansprüche nach Ziff. 1.1 und 1.2“ in der Schweiz herzustellen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.