Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung (auch der verantwortlichen Organe der Beklagten 2) im Widerhandlungsfalle nach Art. 292 StGB (Busse) zu verbieten, "Fliessfähige und aushärtbare Gussmasse, nämlich Leichtbeton, mit einem Bindemittel, nämlich Zement, und wenigstens einem Leichtzuschlagstoff, wobei a) der Leichtzuschlagstoff aus Schaumglasbrocken von gebrochenem Schaumglas besteht, und b) die Schaumglasbrocken eine zwischen 0 und der grössten Korngrösse abgestufte Siebkurve mit wenigstens 3 Korngrössen aufweisen"