{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-004_2012-08-24.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_004.pdf", "Checksum": "90dca0af430eab555724d60457b6b53e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["O2012_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Nichteintreten wegen ungenügendem Rechtsbegehren, Bemessung der Parteientschädigung | Fachrichtervotum, Freier Stand der Technik (Einrede), Kosten: Parteientschädigung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/64/1226", "Zeit UTC": "18.10.2023 03:46:26", "Checksum": "121a902bd1403cf434867860c789948a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004\nRegeste:\nPatentverletzung, Nichteintreten wegen ungenügendem Rechtsbegehren, Bemessung der Parteientschädigung | Fachrichtervotum, Freier Stand der Technik (Einrede), Kosten: Parteientschädigung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren\n\nDie Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung\nrichtet sich gemäss Art. 4 KR-PatGer in der Regel nach dem Streitwert.\nSie wird innerhalb der Beträge nach Art. 5 nach der Wichtigkeit, der\nSchwierigkeit und dem Umfang der Streitsache sowie nach dem Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts bemessen. Art. 5 KR-PatGer\nsieht bei einem Streitwert von CHF 50'000.00 bis CHF 100'000.00 eine\nEntschädigung von CHF 10'000.00 bis CHF 24'000.00 vor. Dass dem\nvorliegenden Fall eine besondere Wichtigkeit zukäme, hat keine der\nParteien geltend gemacht. Besondere Schwierigkeiten sind nicht auszumachen; die Sache war – für eine Patentstreitigkeit – vielmehr eher\neinfach, was auch daraus zu ersehen ist, dass das Fachrichtervotum\nRechtsbeständigkeit und Verletzung auf 8 Seiten abhandeln konnte (act.\n11). Von Komplexität kann demnach keine Rede sein. Auch der Umfang,\ndoppelter Schriftenwechsel und Instruktionsverhandlung, hielt sich in\nGrenzen; insbesondere fand weder eine Hauptverhandlung noch ein\nBeweisverfahren statt. Hoch, enorm hoch (darauf ist gleich zurückzukommen), war hingegen der anwaltliche Zeitaufwand. Von daher\nmüsste die Entschädigung innerhalb des zur Verfügung stehenden\nRahmens eher hoch angesetzt werden. Nun beruft sich die Beklagte aber\nauf Art. 8 KR-PatGer, wonach die Entschädigung nach Art. 5 KR-PatGer\nüberschritten werden könne, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen Streitwert und dem Zeitaufwand der berufsmässigen rechtsanwaltlichen Vertretung bestehe. Mit dem Zeitaufwand in Art. 5 KR-\nPatGer ist indes nicht ein beliebiger Zeitaufwand gemeint, sondern, das\nist selbstverständlich, nur ein notwendiger und nützlicher. Für die\nvorliegende Auseinandersetzung 250 verrechenbare Rechtsanwaltsstunden (was gegen zwei Arbeitsmonaten entsprechen dürfte) zu\nerbringen, zusätzlich zum patentanwaltlichen Aufwand (welcher mit 135\nStunden ebenfalls exorbitant ausgefallen ist), sprengt den Rahmen\neindeutig. Einen derartigen Aufwand zu treiben, war weder notwendig\nnoch nützlich. Es besteht deshalb kein Anlass, mehr als den Tarifrahmen\nvon Art. 5 KR-PatGer auszuschöpfen. Die Entschädigung für die\nrechtsanwaltliche Vertretung ist entsprechend auf CHF 24'000.00\nfestzusetzen.\n\nFür patentanwaltliche Aufwendungen, welche die Beklagten nicht näher\nausgeführt haben, sie nennen nur eine Stundenzahl, sind den Beklagten,\nwiederum mit Rücksicht auf die relative Einfachheit des Falles, CHF\n\nSeite 10\nO2012_004\n\n16'000.00 zuzusprechen (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Bst. a KR-\nPatGer).\n\nDamit beläuft sich die den Beklagten zuzusprechende Parteientschädigung (Art. 32 PatGG) auf CHF 40'000.00.\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1.\n\nAuf die Klage wird nicht eingetreten.\n\n2.\n\nDie Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren wird festgelegt\nauf CHF 10'000.00.\n\n3.\n\nDie Kosten werden der Klägerin auferlegt. Sie werden aus dem von ihr\ngeleisteten Vorschuss von CHF 15'000.00 bezogen. Der Restbetrag wird\nder Klägerin zurückerstattet.\n\n4.\n\nDie Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten den Betrag von CHF\n1'000.00 zu ersetzen.\n\n5.\n\nDie Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung\nvon CHF 40'000.00 zu bezahlen.\n\nSeite 11\nO2012_004\n\nDieses Urteil geht an:\n\n– die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)\n– die Beklagten (mit Gerichtsurkunde)\n– das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit\nGerichtsurkunde)\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSt. Gallen, 24.08.2012\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erster Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger\n\nVersand: 30.08.2012\n\nSeite 12\n"}