{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-004_2012-08-24.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_004.pdf", "Checksum": "90dca0af430eab555724d60457b6b53e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Nichteintreten wegen ungenügendem Rechtsbegehren, Bemessung der Parteientschädigung | Fachrichtervotum, Freier Stand der Technik (Einrede), Kosten: Parteientschädigung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:05", "Checksum": "f2c177099cac6b440bdc63467a81d6ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004\nRegeste:\nPatentverletzung, Nichteintreten wegen ungenügendem Rechtsbegehren, Bemessung der Parteientschädigung | Fachrichtervotum, Freier Stand der Technik (Einrede), Kosten: Parteientschädigung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren\n\ngenständliches Produkt vorliege; aber es könne nicht sein, dass technisch anspruchsvolle Erfindungen schutzlos bleiben. Deshalb müsse die\nVollstreckungsbehörde im Einzelfall einen mit der betroffenen Technologie\nvertrauten Fachmann beiziehen (act. 3_A_03, Ziff. 2.2.6). Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Es steht ausser Frage, dass der\nVollstreckungsrichter einen Fachmann beiziehen kann und muss, wenn\nes darum geht, einen Sachverhalt zu analysieren, den er nicht selbst analysieren kann (hier zum Beispiel, wie viele Steine von welcher Grösse ein\nbestimmter Beton enthält). Aber er soll nicht die Frage beantworten müssen, ob der ermittelte Sachverhalt eine Patentverletzung darstellt, sondern nur, ob der festgestellte Sachverhalt demjenigen Sachverhalt entspricht, den das Dispositiv beschreibt. Das setzt voraus, dass im Rechtsbegehren (und dann entsprechend im Dispositiv) konkret dargestellt wird,\nwelche Merkmale des Verletzungsgegenstands als Ausführung der technischen Lehre betrachtet werden (BGE 131 III 70).\n\nUm diesen bundesgerichtlichen Anforderungen an die Formulierung des\nUnterlassungsbegehrens im Patentprozess nachzukommen, gibt es keinen anderen Weg, als in einem ersten Schritt eine detaillierte Merkmalsanalyse des Anspruches, auf den sich das Begehren stützt, vorzunehmen, um dann in einem zweiten Schritt die konkrete technische Umsetzung jedes einzelnen Merkmals des Anspruchs in der angegriffenen Ausführungsform festzustellen und ins Rechtsbegehren aufzunehmen.\n\nDiese Konkretisierung fehlt den klägerischen Rechtsbegehren 1.1, 1.2\nund 1.3; auf diese ist deshalb nicht einzutreten.\n\nAnzufügen bleibt zum Eventualbegehren zu Rechtsbegehren 1.2, dass\nder Verweis auf eine Produktebezeichnung (hier “Technopor Perimeter\n50“) lediglich ergänzend zu einer konkreten Beschreibung des Verletzungsgegenstandes angeführt werden kann. Dies deshalb, weil Produktebezeichnungen (soweit sie wie hier nicht behördlich genehmigt sind) ohne\nweiteres geändert werden können beziehungsweise unter derselben Bezeichnung ein verändertes Produkt vertrieben werden kann (vergl. BGE\n131 III 70 Erw. 3.6 und Entscheid BPatGer vom 7. März 2012 im Verfahren S2012_002; http://www.bpatger.ch/assets/PDFFiles/S2012_002.pdf).\nDamit ist auch auf das Eventualbegehren nicht einzutreten.\n\nIst auf die Unterlassungsbegehren nicht einzutreten, so gilt dasselbe für\ndie darauf rückbezogenen weiteren Rechtsbegehen 2 und 3.\n\nSeite 8\nO2012_004\n\n10.\n\nAusgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\nDen Streitwert haben die Parteien übereinstimmend mit CHF 100'000.00\nbeziffert (act. 7, S. 7 f.).\n\nDie Klägerin hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen und\nden Beklagten den auf sie entfallenen Anteil von CHF 1'000.00 der Kosten des Kantonsgerichts Graubünden (act. 1) zu ersetzen.\n\nZur Prozessentschädigung führten die Beklagten aus, innerhalb der Tarif-\nBeträge gemäss Art. 5 KR-PatGer bemesse sich die Parteientschädigung\nnach der Wichtigkeit, der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitsache\nsowie nach dem Zeitaufwand des Anwalts. Allerdings könne die Entschädigung nach Art. 5 KR-PatGer überschritten werden, wenn ein offenbares\nMissverhältnis zwischen Streitwert und dem Zeitaufwand der berufsmässigen rechtsanwaltlichen Vertretung bestehe (Art. 8 KR-PatGer). Der\nrechtsanwaltliche Zeitaufwand der Beklagten für die Klageantwort, die\nDuplik, die Instruktionsverhandlung und für die Vergleichsgespräche sei\nsehr erheblich und betrage bisher 250 Stunden bzw. CHF 111‘000.00. Der\nZeitaufwand der beigezogenen Patentanwälte betrage bisher 135 Stunden bzw. CHF 51‘000.00. Die Klägerin ersuche, bei der Festsetzung der\nParteientschädigung die Komplexität des vorliegend zu beurteilenden Falles, den Umstand, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen und eine\nlnstruktionsverhandlung durchgeführt worden sei und die Beklagten sich\nnicht auf die Eintretensfrage hätten beschränken können, und schliesslich\nden sehr erheblichen Zeitaufwand der Rechts- und Patentanwälte angemessen zu berücksichtigen (act. 15).\n\nDemgegenüber verweist die Klägerin für den Fall des Nichteintretens auf\ndie Klage auf Art. 5 KR-PatGer. Demnach sei bei einem Streitwert von\nCHF 100'000.00 eine Entschädigung von CHF 10'000.00 bis CHF\n24'000.00 geschuldet. Vorliegend müsse aber zudem berücksichtigt werden, dass der Prozess gar nicht zu Ende geführt worden sei, sondern mit\neinem Nichteintretensentscheid geendet habe. Die CHF 24'000.00 als\nMaximum bei einem Streitwert von CHF 100000.00 dürften nur dann in\nFrage kommen, wenn der Prozess auch tatsächlich zu Ende geführt worden sei und entsprechend komplex gewesen sei. Dies sei aber nicht der\n\nSeite 9\nO2012_004\n\nFall gewesen. Insofern sei - im Falle des Nichteintretens - von einer niedrigeren Entschädigung auszugehen (act. 17).\n\n"}