{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-004_2012-08-24.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_004.pdf", "Checksum": "90dca0af430eab555724d60457b6b53e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Nichteintreten wegen ungenügendem Rechtsbegehren, Bemessung der Parteientschädigung | Fachrichtervotum, Freier Stand der Technik (Einrede), Kosten: Parteientschädigung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:05", "Checksum": "f2c177099cac6b440bdc63467a81d6ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004\nRegeste:\nPatentverletzung, Nichteintreten wegen ungenügendem Rechtsbegehren, Bemessung der Parteientschädigung | Fachrichtervotum, Freier Stand der Technik (Einrede), Kosten: Parteientschädigung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren\n\ngewisser Bereich (\"Körner mit einer Grösse von x mm bis y mm\") der\nganzen Korngrössenverteilung zu verstehen ist, d.h. ein Bereich oder Abschnitt der Korngrössenverteilung mit einer gewissen Breite. Gemessen\nwerden solche Bereiche branchengemäss über eine Siebkaskade, deshalb der Begriff \"Siebkurve\". Die Breite des jeweiligen Bereichs entspricht\neinem Siebabstand, vgl. z.B. [0018], [0026], [0051] des Streitpatents.\n\nDas Streitpatent definiert des weiteren nicht, wie breit ein solcher Bereich\nsein muss/kann, um als anspruchsgemässe \"Korngrösse\" zu gelten. Das\nPatent definiert auch nicht, wie gross der Anteil (bezogen auf die Gesamtmasse) in einem solchen Bereich, d.h. innerhalb einer \"Korngrösse\"\nsein muss, um als solche berücksichtigt zu werden. Ebensowenig wird\nangegeben, wie weit solche drei verschiedenen Bereiche voneinander\n(wenn überhaupt) entfernt sein müssen, um als 3 \"Korngrössen\" einer\nsolchen abgestuften Siebkurve zu gelten.\n\n9.\n\nDamit ergibt sich, was der Klägerin schon mit dem Schreiben betreffend\nVerbesserung des Rechtsbegehrens (act. 12) mitgeteilt worden ist:\n\nDas geänderte Rechtsbegehren gemäss Replik (act. 3_A_03) beinhaltet\nunter anderem das Merkmal b):\n\nwobei die Schaumglasbrocken eine zwischen 0 und der grössten Korngrösse abgestufte Siebkurve mit wenigstens 3 Korngrössen aufweisen\n\nIm für die Verletzungsfrage relevanten (und gleichzeitig für die Abgrenzung vom Stand der Technik entscheidenden) Merkmal wurde damit\nwortwörtlich die Formulierung des erteilten Schutzanspruchs übernommen.\n\nWie dargelegt, ist aus der Patentschrift nicht zu entnehmen – und im übrigen unter den Parteien strittig -, was genau mit einer Korngrösse gemeint ist. Und auch die Klägerin scheint sich dessen bewusst zu sein,\nschreibt sie doch in der Klagebegründung im Anschluss an die (oben in\nZiff. 7 wiedergegebenen) Darstellung der Korngrössenverteilung bei\nTechnopor: \"Damit wird ohne weiteres deutlich, dass ihr Glasschaumgranulat in mindestens sechs (bei feinerer Unterscheidung auch mehr)\nKorngrössen verwendet wurde\" (act. 3_A_01, Ziff. 2.10, Hervorhebung\nhinzugefügt). Hängt aber die Anzahl der Korngrössen bei einem bestimmten Produkt, wie die Klägerin richtig erkennt, von der Feinheit der Unter-\n\nSeite 6\nO2012_004\n\nscheidung ab, so ist durch die Formulierung gemäss Rechtsbegehren\n(\"wenigstens 3 Korngrössen\") die Verletzungsform nicht als reale technische Handlung durch bestimmte Merkmale so umschrieben, dass es keiner Auslegung rechtlicher oder technischer Begriffe mehr bedarf (BGE\n131 III 70, E. 3.3).\n\nDas Rechtsbegehren war entsprechend konkretisierungsbedürftig.\n\nDieses hätte etwa – wie der Klägerin vorgeschlagen wurde (act. 12) - unter Verwendung von spezifischeren Angaben über die Korngrössenverteilung des konkreten Verletzungsobjekts, beispielsweise im Sinne der klägerischen Beilage 18 (oben in Ziff. 7 wiedergegeben), gegebenenfalls unter Angabe von Bereichen für die Prozentzahlen, konkret formuliert werden können.\n\nDie Klägerin lehnt dies unter Hinweis auf ihre Darlegungen in der Replik\nab (act. 13). Dort führte die Klägerin zum Argument der Beklagten, dass\ndas vorliegende Verbotsverhalten nicht genau umschrieben sei und “präziser“ umschrieben werden müsse, denn BGE 131 III 70 verbiete ein\nRechtsbegehren für eine Unterlassungsklage gestützt auf den Wortlaut\ndes Patentanspruches, aus: \"Da Patentansprüche in weitem Rahmen\nabstrakter oder präziser formuliert werden können, ist dieser Grundsatz\nnicht haltbar. So analysiert Heinrich beispielsweise genau diesen BGE\nund gelangt zum Schluss 'Es ist nicht generell unzulässig, für ein patentrechtliches Unterlassungsbegehren und -urteil den Wortlaut eines Patentanspruchs zu verwenden' (Heinrich, Die Formulierung patentrechtlicher\nUnterlassungsbegehren und -urteile, sic! 1/2006, 48). Da vorliegend\nsämtliche Merkmale des Patents verletzt wurden, ist eine solche Formulierung vorliegend eben doch zulässig\" (act. 3_A_03, Ziff. 2.2.5).\n\nDass der Umstand, dass sämtliche Merkmale des Patents verletzt seien,\nein Abweichen vom erwähnten BGE erlauben sollten, ist nicht nachvollziehbar. Sind bei einer Verletzungsform nicht alle Merkmale des Anspruchs verletzt (besser: erfüllt – wortsinngemäss oder äquivalent), so\nliegt gar keine Verletzung vor.\n\nWeiter macht die Klägerin zum Argument der Beklagten, es könne nicht\nAufgabe der Vollstreckungsbehörden sein, zu entscheiden, ob ein Beton\n“wenigstens 3 Korngrössen“ enthalte, geltend, bei der Vollstreckung von\nPatentansprüchen gehe es häufig um anspruchsvolle Fragen, so dass die\nVollstreckungsbehörden nicht allein entscheiden könnten, ob ein streitge-\n\nSeite 7\nO2012_004\n\n"}