{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-004_2012-08-24.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_004.pdf", "Checksum": "90dca0af430eab555724d60457b6b53e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Nichteintreten wegen ungenügendem Rechtsbegehren, Bemessung der Parteientschädigung | Fachrichtervotum, Freier Stand der Technik (Einrede), Kosten: Parteientschädigung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:05", "Checksum": "f2c177099cac6b440bdc63467a81d6ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004\nRegeste:\nPatentverletzung, Nichteintreten wegen ungenügendem Rechtsbegehren, Bemessung der Parteientschädigung | Fachrichtervotum, Freier Stand der Technik (Einrede), Kosten: Parteientschädigung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren\n\nMit der Klageantwort vom 28. Juni 2010 beantragten die Beklagten, auf\ndie Klage nicht einzutreten, eventuell, sie abzuweisen. Den Nichteintretensantrag begründeten die Beklagten damit, die Rechtsbegehren 1.1,\n1.2 und 1.3 gäben im wesentlichen einen Patentanspruch wieder und\nseien damit ungenügend bestimmt (act. 3_A_02, Ziff. 100 - 108).\n\n3.\n\nMit der Replik vom 23. September 2010 ergänzte die Klägerin das\nRechtsbegehren 1.2 wie folgt (act. 3_A_03):\n\nEventualiter:\nEs sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung (auch der\nverantwortlichen Organe der Beklagten 2) im Widerhandlungsfalle nach\nArt, 292 StGB (Busse) zu verbieten,\nLeichtbeton mit “Technopor Perimeter 50“ als Leichtzuschlagstoff\nin der Schweiz herzustellen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder\nbei solchen Handlungen mitzuwirken.\n\n4.\n\nIn der Folge wurde der Schriftenwechsel vor dem Kantonsgericht Graubünden zu Ende geführt, und mit Verfügung vom 12. Dezember 2011\nüberwies das Kantonsgericht Graubünden den Prozess zuständigkeitshalber dem Bundespatentgericht (act. 1).\n\nSeite 3\nO2012_004\n\n5.\n\nNachdem die Vergleichsbemühungen der Parteien im Nachgang zur Instruktionsverhandlung vom 23. Mai 2012 gescheitert waren (act. 10),\nstellte das Gericht den Parteien mit Schreiben vom 7. Juni 2012 das\nFachrichtervotum von Dr. Bremi, welches zum Schluss kam, soweit gültig,\nsei das Patent nicht verletzt (act. 11), zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig\nsetzte das Gericht der Klägerin, mit entsprechender Begründung, dieselbe Frist an, um ihr Rechtsbegehren zu verbessern, widrigenfalls auf die\nKlage nicht eingetreten würde (act. 12).\n\n6.\n\nWährend die Beklagte in der Folge ausdrücklich auf eine Stellungnahme\nzum Fachrichtervotum verzichtete (act. 16), erklärte die Klägerin in ihrer\nEingabe lediglich, dass und weshalb sie am Rechtsbegehren gemäss\nReplik festhalte (act. 13).\n\n7.\n\nDie Beklagten verwenden einen Leichtbeton mit “Technopor Perimeter\n50“ als Leichtzuschlagstoff. Dieser verletzt gemäss Klägerin das Streitpatent (was die Beklagten bestreiten).\n\nDie Klägerin führt aus, die Korngrössenverteilung bei diesem Produkt sei\ngemäss dem Technopor Datenblatt (act. 3_B_18) wie folgt (act. 3_A_01,\nZiff. 2.10):\n\nMaschenweite Siebdurchgang\n56mm 100 100%\n45 mm 98 -100 98%\n32mm 40-70 65%\n16mm 2-10 4%\n8mm 2- 8 2%\n0,125 mm 0,2- 1 0,4%\n\n8.\n\nDie Klägerin stützt ihre Patentverletzungsklage auf das Patent EP 1 183\n218 B1 (Streitpatent; act. 3_A_01).\n\nSeite 4\nO2012_004\n\nDer unabhängige Anspruch 1 des Streitpatents betrifft einen Leichtzuschlagstoff an sich und der zugeordnete Anspruch 2 die Verwendung eines solchen Leichtzuschlagstoffes zur Herstellung einer mit einem Bindemittel gebundenen Gussmasse. Der weitere unabhängige Anspruch 3\nbetrifft eine fliessfähige und aushärtbare Gussmasse an sich, die nachfolgenden Ansprüche 4-12 sind davon abhängig. Anspruch 13 betrifft ein vor\nOrt gegossenes Bauteil aus einer solchen Gussmasse, die Ansprüche 19-\n23 sind Verfahrensansprüche.\n\nIn den Rechtsbegehren 1.1 und 1.2 wird eine fliessfähige und aushärtbare Gussmasse angeführt. Diese Rechtsbegehren stützen sich also offensichtlich auf Anspruch 3 und gegebenenfalls davon abhängige Ansprüche\n4-12. Rechtsbegehren 1.3 richtet sich auf ein vor Ort gegossenes Bauteil\naus einer solchen Gussmasse und stützt sich damit auf Anspruch 13.\n\nEntsprechend haben die Rechtsbegehren 1.1 und 1.2 eine Verletzung\nvon Anspruch 3 des Streitpatents zum Gegenstand, und durch den Rückbezug von Anspruch 13 auf Anspruch 3 ist indirekt auch für Rechtsbegehren 1.3 Anspruch 3 einschlägig.\n\nDas Streitpatent beansprucht im Anspruch 3 folgenden Gegenstand:\n\nFliessfähige und aushärtbare Gussmasse, insbesondere Leichtbeton, mit\neinem Bindemittel, insbesondere Zement, und wenigstens einem Leichtzuschlagstoff, wobei der Leichtzuschlagstoff aus Schaumglasbrocken von\ngebrochenem Schaumglas besteht,\n\ndadurch gekennzeichnet,\n\ndass die Schaumglasbrocken eine zwischen 0 und der grössten Korngrösse abgestufte Siebkurve mit wenigstens 3 Korngrössen, vorzugsweise mehr als 5, besonders bevorzugt wenigstens 8 Korngrössen aufweist.\n\nIm Streitpatent fehlt eine Definition, was unter einer anspruchsgemässen\nKorngrösse zu verstehen ist. Beispielhaft ist aber im Absatz [0020] angegeben, dass eine \"Korngrösse\" einen Bereich von 0-1 mm umfassen\nkann. Ein ähnlicher Hinweis findet sich im Absatz [0027], wo ein Bereich\nvon 0-0.5 mm als \"Korngrösse\" bezeichnet wird.\n\nIm Lichte der Beschreibung (vgl. Art. 51 Abs. 3 PatG) ist demnach davon\nauszugehen, dass unter einer \"Korngrösse\" im Sinne des Anspruchs ein\n\nSeite 5\nO2012_004\n\n"}