{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-004_2012-08-24.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_004.pdf", "Checksum": "90dca0af430eab555724d60457b6b53e"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Nichteintreten wegen ungenügendem Rechtsbegehren, Bemessung der Parteientschädigung | Fachrichtervotum, Freier Stand der Technik (Einrede), Kosten: Parteientschädigung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:16:05", "Checksum": "f2c177099cac6b440bdc63467a81d6ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 24.08.2012 O2012_004\nRegeste:\nPatentverletzung, Nichteintreten wegen ungenügendem Rechtsbegehren, Bemessung der Parteientschädigung | Fachrichtervotum, Freier Stand der Technik (Einrede), Kosten: Parteientschädigung, Patentnichtigkeit Einrede, Rechtsbegehren\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2012_004\n\nUrteil vom 24.8.2012\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle,\nRichter Dr. sc. nat. Tobias Bremi,\nVizepräsident lic. iur. & dipl. Mikrotech.-Ing. Frank Schnyder,\nErster Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger\n\nVerfahrensbeteiligte Misapor AG, Haus 61, 7472 Surava,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi, Meisser\n& Partners, Bahnhofstrasse 8, 7250 Klosters ,\nund patentanwaltlich beraten durch Erich Hasler, Riederer\nHasler & Partner Patentanwälte AG, Elestastrasse 8, 7310\nBad Ragaz\n\nKlägerin\n\ngegen\n\n1. Danko Basura, Dammweg 110, Postfach 59, 7004 Chur,\n2. Beton Val Mulin AG Schnaus, Werk Schnaus,\n7130 Schnaus,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher und\nRechtsanwalt Dr. iur. Mark Schweizer, Meyerlustenberger\nLachenal, Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032\nund patentanwaltlich beraten durch Rainer Schalch, E. Blum\n& Co., Vorderberg 11, 8044 Zürich,\n\nBeklagte\n\nGegenstand Patentverletzung\nO2012_004\n\nDas Bundespatentgericht zieht in Erwägung,\n\n1.\n\nAm 16. März 2010 reichte die Klägerin, Misapor AG, am Kantonsgericht\nGraubünden gegen die beiden Beklagten, Danko Basura und Beton Val\nMulin AG Schnaus, die Klageschrift ein mit folgendem Rechtsbegehren\n(act. 3_A_01):\n\n1.1. Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung (auch\nder verantwortlichen Organe der Beklagten 2) im Widerhandlungsfalle\nnach Art. 292 StGB (Busse) zu verbieten,\n\"Fliessfähige und aushärtbare Gussmasse, nämlich Leichtbeton, mit einem Bindemittel, nämlich Zement, und wenigstens\neinem Leichtzuschlagstoff, wobei\na) der Leichtzuschlagstoff aus Schaumglasbrocken von\ngebrochenem Schaumglas besteht, und\nb) die Schaumglasbrocken eine zwischen 0 und der\ngrössten Korngrösse abgestufte Siebkurve mit wenigstens 3 Korngrössen aufweisen\"\nin der Schweiz herzustellen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.\n1 .2. Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung (auch\nder verantwortlichen Organe der Beklagten 2) im Widerhandlungsfalle\nnach Art. 292 StGB (Busse) zu verbieten,\n\"Fliessfähige und aushärtbare Gussmasse, insbesondere\nLeichtbeton, mit einem Bindemittel, insbesondere Zement, und\nwenigstens einem Leichtzuschlagstoff, wobei\na) der Leichtzuschlagstoff aus Schaumglasbrocken von\ngebrochenem Schaumglas besteht,\ndadurch gekennzeichnet,\nb) dass die Schaumglasbrocken eine zwischen 0 und\nder grössten Korngrösse abgestufte Siebkurve mit wenigstens 3 Korngrössen,\nc) vorzugsweise mehr als 5,\nd) besonders bevorzugt wenigstens 8 Korngrössen aufweisen\"\nin der Schweiz herzustellen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.\n1.3. Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung (auch\nder verantwortlichen Organe der Beklagten 2) im Widerhandlungsfalle\nnach Art. 292 StGB (Busse) zu verbieten, “Vor Ort gegossenes Bauteil\nvon Hoch- oder Tiefbauten oder vorfabriziertes Element aus einer\nGussmasse gemäss einem der obigen Ansprüche nach Ziff. 1.1 und 1.2“\nin der Schweiz herzustellen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder\nbei solchen Handlungen mitzuwirken.\n\nSeite 2\nO2012_004\n\n2. Es seien die Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung (auch\nder verantwortlichen Organe der Beklagten 2) im Widerhandlungsfalle\nnach Art. 292 StGB (Busse) zu verpflichten, über die in der Schweiz und\naus der Schweiz hinaus getätigten Lieferungen, Verkäufe und Vermittlung\nvon Leichtbeton gemäss Rechtsbegehren 1 Rechnung zu legen, d.h. bekanntzugeben, in welchem Umfang sie solchen Leichtbeton verkauft oder\nsonstwie in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe der Abnehmer,\nLiefermengen, -daten und -preise sowie der detaillierten Gestehungskosten.\n3. Es seien die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, der Klägerin nach\nMassgabe des Beweisergebnisses gemäss Ziff. 2 und nach Wahl der\nKlägerin entweder Schadenersatz zu bezahlen oder den aus den Verkäufen der Leichtbeton gemäss Rechtsbegehren 1 erzielten Gewinn (jeweils\neinschliesslich Zinsen) herauszugeben.\n4. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 und 2.\n\n2.\n\n"}