Seite 55 den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von je CHF 150'000.00 bezogen. Der Restbetrag wird den Parteien je zurückerstattet. 5. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Freiburg (Verfahren Nr. 102 2009-21) von CHF 20'000.00 bezahlen die Parteien je zur Hälfte. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dieser Entscheid geht an: – Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Verhandlungsprotokoll) – Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Verhandlungsprotokoll)