Der II. Zivilappellationshof hält fest, dass er mit der Beendigung des kantonalen Verfahrens die Höhe der Gerichtskosten festsetze, deren Verteilung jedoch dem Bundespatentgericht obliegen werde. Entsprechend der Verteilung der Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren haben die Parteien die Gerichtskosten für das Verfahren vor den kantonalen Behörden von CHF 20'000.00 je zur Hälfte zu bezahlen. 53.3 Nachdem die Gerichtskosten für die Klage und die Widerklage hälftig zu verteilen sind, hat jede Partei ihre Anwalts- und Patentanwaltskosten selber zu tragen. Den Nebenparteien, welche die Beklagte unterstützt haben, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.