53.2 Im Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg vom 24. November 2011, Dispositiv Ziff. II, werden die Gerichtskosten für das Verfahren vor den kantonalen Behörden auf CHF 20'000.00 festgesetzt. Gemäss Dispositiv Ziff. III des Urteils sollen die Verteilung der Gerichtskosten und die Festsetzung der Parteientschädigungen vom Bundespatentgericht vorgenommen werden. Der II. Zivilappellationshof hält fest, dass er mit der Beendigung des kantonalen Verfahrens die Höhe der Gerichtskosten festsetze, deren Verteilung jedoch dem Bundespatentgericht obliegen werde.