Seite 54 Nachdem Klage und Widerklage je abzuweisen sind und von einem weitgehend gleichen Aufwand für die beiden Klagen auszugehen ist, erscheint es angemessen, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Den Parteien ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von je CHF 150'000.00 anzurechnen.