Der Aufwand für das Gericht war, auch in Relation zum Streitwert, ausserordentlich hoch. Nicht nur musste ein ungewöhnlich grosser Aktenumfang – namentlich aus dem kantonalen Verfahren mit seinen diversen Zwischenentscheiden – behandelt werden, sondern es war auch ein komplexer Sachverhalt aufzuarbeiten. Damit ist hier die Bestimmung von Art. 1 Abs. 3 KR-PatGer anzuwenden und die Gerichtsgebühr auf CHF 280'000.00 festzusetzen. 102 vgl. vorne Erwägung 7.5