Dies ist hier nicht der Fall, nachdem es in der Klage um die Berechtigung an Patentanmeldungen bzw. an Patenten geht, wogegen Gegenstand der Widerklage ein (behauptetes) unlauteres Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit diesen Patentanmeldungen bzw. Patenten und den daraus entstandenen Verfahren ist. Bei der Festlegung der Höhe des Streitwerts ist auch zu beachten, dass die Klägerin als Sicherheit für das von der Beklagten vorsorglich verlangte Verbot CHF 5 bis 10 Mio. verlangt hat.102 Insgesamt erscheint es angemessen, von einem Streitwert für die Klage und die Widerklage von je CHF 5 Mio. auszugehen, wobei diese für die Festsetzung der Prozesskosten zusammen zu rechnen sind.