Gemäss Art. 94 Abs. 2 ZPO werden bei einer Widerklage zur Bestimmung der Prozesskosten die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen. Dies ist hier nicht der Fall, nachdem es in der Klage um die Berechtigung an Patentanmeldungen bzw. an Patenten geht, wogegen Gegenstand der Widerklage ein (behauptetes) unlauteres Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit diesen Patentanmeldungen bzw. Patenten und den daraus entstandenen Verfahren ist.