Mit Urteil vom 2. November 2009 wies der II. Zivilappellationshof des Kantons Freiburg die Beschwerde der Beklagten gegen den Entscheid des Instruktionsrichters des II. Zivilappellationshofes vom 15. Juli 2009 ab, mit welchem dieser der Klägerin u.a. verboten hatte, die der streitgegenständlichen Patentanmeldung WO 2005/018848 A1 und den daraus hervorgegangenen Patentmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen zu benützen oder das entsprechende Know-how zu verbreiten oder Dritten zur Verfügung zu stellen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde verfügte der Hof, dass die am 15. Juli 2009 angeordneten vorsorglichen Massnahmen dahinfielen, wenn die Beklagte nicht eine Bankgarantie