52. 52.1 Mit Urteil vom 1. April 2009 hiess der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg das Gesuch der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen gut, indem er unter anderem ein Verfügungsverbot betreffend die strittige Patentanmeldung erliess. Er verpflichtete die Klägerin zur Leistung einer unwiderrufliche Bankgarantie in der Höhe von CHF 100'000.00,98 die sie in der Folge leistete.99 Gestützt auf Art. 264 Abs. 3 ZPO ist der Beklagten eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen, um eine Ersatzklage bezüglich des durch die Massnahme erlittenen Schadens anzuheben, ansonsten die geleistete Sicherheit freigegeben wird.