51.5 Die Beklagte behauptet demnach nicht hinreichend, dass zusätzliche Umstände über die Spezialtatbestände von Art. 5 und 6 UWG hinaus vorliegen würden, die eine Anwendung der Generalklausel von Art. 2 UWG rechtfertigen würden. Wird aber seitens der Beklagten ein unlauteres Verhalten der Klägerin nicht dargelegt, ist die Widerklage (inklusive Publikationsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff, 4) abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Sicherheit und Prozesskosten: