51.4 Gemäss Art. 5 UWG handelt u.a. unlauter, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis unbefugt verwertet (lit. a) oder das Arbeitsergebnis eines Dritten verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist (lit. b). Bei Art. 5 lit. a UWG geht es um ein anvertrautes Arbeitsergebnis, was voraussetzt, dass dieses nicht allgemein zugänglich, mithin geheim im Sinne von Art. 162 StGB ist. Bei Art. 5 lit. b UWG geht es um die indirekte Vorlagenausbeutung, indem das Erzeugnis auf Umwegen in den Besitz eines Dritten gelangt ist, wobei auch hier eine gewisse Vertraulichkeit erforderlich ist. 96