Da im Vertrag zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, dass Informationen, die auch erst nach der Unterzeichnung der Vereinbarung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden - sofern dies nicht rechtswidrig durch die empfangende Partei geschieht - von der Vertraulichkeitsvereinbarung nicht umfasst sein sollen, liegt keine Vertragsverletzung vor. Im Lichte dieser ausdrücklich zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung gibt es keinen Raum mehr für unlauteres Verhalten, denn die Klägerin kann sich seit der Publikation der Anmeldung am 3. März 2005 im Verhältnis zur Beklagten ausdrücklich auf diese vertragliche Regelung berufen.