Es ist nicht erkennbar, und wurde auch nicht substantiiert behauptet, inwiefern der im Rechtsbegehren angegebene nur unwesentlich engere Temperaturbereich von 780-1000°C für das Warmformen eine andere Wirkung haben soll als der in dieser Anmeldung angegebene Temperaturbereich für das Warmformen von 700-1100 °C. Der im Rechtsbegehren angegebene Temperaturbereich für die Thermodiffusion von 280-380 °C überschneidet sich mit der in der Streitpatentanmeldung angegebenen Temperatur von 300° C. Die im Rechtsbegehren angegebene, erst anschliessende Besprühung kann unberücksichtigt bleiben, da sie auch ganz weggelassen werden kann, wird doch als Untergrenze für die Dauer auch 0 angegeben.