Damit wäre dem breiten Rechtsbegehren 3 wie im ersten Absatz definiert, selbst wenn darauf einzutreten wäre, nicht stattzugegeben, und das Rechtsbegehren wäre im formulierten Umfang abzuweisen. 51.3 Selbst wenn die Kombination von Warmformen mit anschliessendem Thermodiffusionsverfahren oder die beiden verschiedenen alternativen, innerhalb des Verbots des ersten Absatzes liegenden engeren Verbote des Rechtsbegehrens 3, die in zwei Spiegelstrichen aufgeführt werden, im Sinne eines maiore minus inest als mögliche Verbote zu beurteilen wäre, wären solche aus folgenden Gründen abzuweisen.