Soweit das breite Rechtsbegehren 3 wie im ersten Absatz definiert das allgemeine Thermodiffusionsverfahren allein betrifft, ist wie oben dargelegt darauf nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, so wäre ein solches Verfahren, auch als Sheradisierverfahren bezeichnet, aus dem Stand der Technik von weit vor dem 22. Oktober 2004, aber auch vor dem von der Beklagten geltend gemachten ersten Treffen der Parteien vom 25. Juli 2003 bekannt.