Seite 49 Gemäss Art. 6 UWG handelt insbesondere unlauter, wer Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonstwie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. Die Anwendung von Art. 6 UWG setzt voraus, dass das fachliche Know-how objektiv geheim, d.h. nicht allgemein bekannt, ist und an dem sowohl ein Geheimnisinteresse als auch ein Geheimniswille besteht.94 Unlauter ist die unrechtmässige Erlangung auch dann, wenn ein Geheimnis zwar nicht ausgekundschaftet wird, die Umstände aber erkennen lassen, dass weder Nutzung noch Weitergabe erlaubt ist.95