Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das UWG immer dann zur Anwendung kommen, wenn das Schutzobjekt des UWG verletzt ist.91 Eine Patentverletzung kann somit zugleich eine Wettbewerbsverletzung darstellen.92 Da kein stellvertretender Schutz besteht, kann die Übernahme einer nach Patentrecht nicht geschützten technischen Lehre nur dann unlauter im Sinne des UWG sein, wenn zusätzlich vom UWG erfasste Unlauterkeitsmerkmale vorliegen.93