Entgegen der früheren Rechtsprechung90 folgt das Bundesgericht nicht mehr der sogenannten Umwegtheorie, wonach, was nach den Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes zulässig ist, nicht auf dem Umweg über das UWG als widerrechtlich bezeichnet werden dürfe. Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss das UWG immer dann zur Anwendung kommen, wenn das Schutzobjekt des UWG verletzt ist.91 Eine Patentverletzung kann somit zugleich eine Wettbewerbsverletzung darstellen.92