51.1 Die Beklagte stützt ihre Widerklage ausschliesslich auf die Bestimmungen des UWG (d.h. insbesondere nicht auch auf das PatG) und bringt gestützt auf diese Rechtsgrundlage die entsprechenden Tatsachenbehauptungen vor.88 Gemäss Art. 111 Abs. 1 PatG ist im Schweizer Recht ein Unterlassungsanspruch, sofern das Patent noch nicht erteilt ist, ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Beklagten stünde lediglich ein Schadenersatzanspruch seit Veröffentlichung der Patentschrift zu, wenn und sobald das Patent erteilt worden ist.89