Seite 48 50.4 Entgegen den Vorbringen der Klägerin ist hier Art. 27 Abs. 2 LugÜ in Bezug auf das ordentliche Verfahren in Düsseldorf nicht anwendbar, nachdem dort nicht die gleichen Parteien im Streit stehen.86 51. Die Klägerin wendet ein, das UWG sei vorliegend nicht anwendbar, nachdem gemäss der vom Bundesgericht entwickelten "Umwegtheorie" das Lauterkeitsrecht nicht denjenigen Gütern, denen die Immaterialgüterrechtordnung bewusst einen Schutz verweigert, einen Schutz (über Umwege) gestatten dürfe.87