Nicht von Bedeutung ist hingegen der Umstand, dass die Beklagte ausschliesslich als Inhaberin der strittigen Schutzrechte wirtschaftlich tätig ist, wogegen die operative Tätigkeit von einem Drittunternehmen wahrgenommen werden sollte. Als Schutzrechtsinhaberin ist sie direkt und nicht nur indirekt, wie die Beklagte behauptet, in ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen betroffen, womit ihre formelle Klageberechtigung gegeben ist.