Als Inhaberin der strittigen Schutzrechte wird sie, wie sie behauptet, als Folge der Klage in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten, diese zu verwerten, eingeschränkt, womit auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem von der Beklagten behaupteten unlauteren Verhalten der Klägerin und der Beeinträchtigung der eigenen wirtschaftlichen Interessen besteht. Nicht von Bedeutung ist hingegen der Umstand, dass die Beklagte ausschliesslich als Inhaberin der strittigen Schutzrechte wirtschaftlich tätig ist, wogegen die operative Tätigkeit von einem Drittunternehmen wahrgenommen werden sollte.