Hier ist jedoch nicht entscheidend, dass die Beklagte nicht selber die streitgegenständlichen Patentanmeldungen technisch nutzte, sondern beabsichtige, diese an einen Dritten zu übertragen. Als Inhaberin der strittigen Schutzrechte wird sie, wie sie behauptet, als Folge der Klage in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten, diese zu verwerten, eingeschränkt, womit auch ein Kausalzusammenhang zwischen dem von der Beklagten behaupteten unlauteren Verhalten der Klägerin und der Beeinträchtigung der eigenen wirtschaftlichen Interessen besteht.