50.3 Die Beklagte hält fest, dass sie aufgrund der Klageeinleitung und des dadurch erwirkten Massnahmeentscheids vom 1. April 2009 die streitgegenständlichen Patentanmeldungen nicht auf die Levicor Portugal SA habe übertragen können, was zur Folge gehabt habe, dass dieses Projekt nie mehr realisiert werde. Hier ist jedoch nicht entscheidend, dass die Beklagte nicht selber die streitgegenständlichen Patentanmeldungen technisch nutzte, sondern beabsichtige, diese an einen Dritten zu übertragen.