Neben der Beteiligung am wirtschaftlichen Wettbewerb setzt die Aktivlegitimation voraus, dass der Kläger durch die Klage eigene wirtschaftliche Interessen geltend macht.81 Er hat ein unmittelbares Interesse zu verfolgen, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der Klage abzusichern oder zu verbessern.82 Im konkreten Fall ergibt sich die Aktivlegitimation aus dem Schutzzweck der verletzten Bestimmung.83 Auch eine bloss indirekte und mittelbare Beeinträchtigung kann genügen, sofern nur eigene wirtschaftliche Interessen betroffen sind.84