76 vgl. vorne Erwägungen 7.5 und 7.6 77 [Aktenverweis] 78 [Aktenverweis] Seite 47 50.2 Aktivlegitimiert ist, wessen wirtschaftliche Interessen (Art. 9 Abs. 1 UWG) infolge einer unlauteren Handlung (d.h. eine Verletzung von Art. 2- 8 UWG) beeinträchtigt werden.79 Nicht erforderlich ist eine direkte Konkurrenzsituation, nachdem im 1986 revidierten UWG das Erfordernis des Wettbewerbsverhältnisses entfiel.80 Neben der Beteiligung am wirtschaftlichen Wettbewerb setzt die Aktivlegitimation voraus, dass der Kläger durch die Klage eigene wirtschaftliche Interessen geltend macht.81