50. Die Widerklage stützt sich auf Art. 5 UWG, eventuell auch auf Art. 6 UWG, nachdem die Klägerin gemäss den Vorbringen der Beklagten die der streitgegenständlichen Patentanmeldung zu Grunde liegende Erfindung verwendet und verwertet habe, obwohl ihr das entsprechende Know-how ab 2002 unter den Voraussetzungen einer Stillschweigevereinbarung anvertraut worden sei und sie wegen Verletzung dieser Stillschweigevereinbarung durch Sentenz des ICC International Court of Arbitration vom 8. Juli 2008 zu einer Konventionalstrafe von EUR 900'000.00 verurteilt worden sei.77