48. Nachdem auf die Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 5 gemäss Widerklagereplik nicht einzutreten ist74, bleibt zu prüfen, ob das Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss Widerklagereplik begründet ist, soweit auf dieses eingetreten werden kann. 49. Mit Urteil vom 15. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter des II. Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg das Massnahmegesuch der Beklagten für die Dauer des Widerklageverfahrens gut und verfügte gemäss Dispositiv Ziff. II folgendes Verbot:75