Seite 45 Sowohl das breite Rechtsbegehren von Absatz 2 und a fortiori die spezifischen Ausbildungen der folgenden Absätze definieren durch Angabe der wesentlichen Verfahrensschritte unter Verwendung von eindeutigen Begriffen das Begehren genügend präzise, und genügen damit den Anforderungen von BGE 131 III 70. Ein Widerspruch ist zudem nicht erkennbar, da sich die Präzisierungen in den zwei letzten Spiegelstrichen offensichtlich nur auf die beiden engeren Rechtsbegehren der zwei ersten Spiegelstriche beziehen. Materielle Beurteilung: