Damit ist auf den ersten Teil dieses Rechtsbegehrens nicht einzutreten (vgl. z.B. S2012_002). In den folgenden Absätzen des Rechtsbegehrens 3 (eingeleitet mit "insbesondere" nicht mit z.B. "namentlich") werden in zwei Spiegelstrichen zwei verschiedene alternative, innerhalb der Verbote des ersten Absatzes liegende engere Verbote (z.B. immer unter Verwendung von Zink) begehrt und zu diesen beiden in den zwei letzten Spiegelstrichen die Definitionen der darin verwendeten Begriffe "Warmformen von Bauteilen für Motorfahrzeuge" und "Thermodiffusionsverfahren mit Zinkbeschichtung" festgelegt. 73 vgl. BGE 131 III 70, E 3.3 sowie z.B. BPatGer S2012_002 E. 2