Im Rechtsbegehren ist gemäss ständiger Rechtsprechung konkret und genau anzugeben, was zu unterlassen ist.73 Die von der Beklagten gewählte Formulierung "das Warmformen mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung und/oder das Thermodiffusionsverfahren, zu benützen" kann in ihrer unbestimmten Breite diesem Erfordernis nicht gerecht werden. Erst die im zweiten, aber optionalen Teil dieses Rechtsbegehrens angegebenen weiteren Spezifikationen, was unter diesen Verfahren zu verstehen ist, konkretisieren die zu verbietende Handlung im gebotenen Masse. Hinzu kommt, wie weiter unten dargelegt werden wird, dass diese breite Formulierung im freien Stand der Technik liegt.