47.2 In Bezug auf Widerklagebegehren Ziff. III./1 gemäss Klageantwort und Widerklage hat die Klägerin den Einwand erhoben, dieses sei zu unbestimmt. Die Beklagte hat in Ziff. 3 der Widerklagereplik ein entsprechend geändertes Rechtsbegehren eingereicht. Die Klägerin erhebt auch gegenüber diesem Rechtsbegehren den Einwand, dieses sei zu unbestimmt und leide auch an einem Widerspruch, da in Abs. 4 des Begehrens nunmehr von einem "Thermodiffusionsverfahren mit Zinkbeschichtung" gesprochen werde.