Bei der Beurteilung von Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss Widerklagereplik wird vorfrageweise zu beurteilen sein, ob die Klägerin bei der Verwendung des Verfahrens betreffend das Warmformen mit anschliessender Thermodiffusionsbehandlung und/oder das Thermodiffusionsverfahren ein ihr anvertrautes Arbeitsergebnis, wie es in Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Widerklagereplik erwähnt wird, verwendet hat. Nachdem von der Beklagten ein schützenswertes Feststellungsinteresse nicht dargelegt wurde, ist auf Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Widerklagereplik - abgesehen davon, dass es verspätet eingereicht worden ist - auch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.